AGB UND STREITSCHLICHTUNG

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Verkaufs- und Lieferbedingungen Ahrndt GmbH Interieur Manufaktur


1.           Gegenstand der Bedingungen, Geltungsbereich

Für alle Lieferungen, Beratungsleistungen und Auskünfte der Firma Ahrndt GmbH Interieur Manufaktur (AHRNDT) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Sie sind Bestandteil alter Angebote von AHRNDT und Vereinbarungen mit AHRNDT, bei ständiger Geschäftsverbindung auch für alle zukünftigen Geschäfte. Anders lautende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von AHRNDT schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch, wenn AHRNDT den anders lautenden Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen oder der Besteller in seiner Bestellung Bezug auf anders lautende Bedingungen genommen hat.


2.           Vertragsschluss

2.1.       Alle Angebote von AHRNDT sind freibleibend. Verträge kommen erst mit der Auftragsbestätigung oder der Durchführung des Auftrages durch AHRNDT zustande.

2.2.       Alle Angaben zu Liefer- und Leistungsgegenständen in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Unwesentliche Abweichungen gegenüber Katalogen etc. oder früher gelieferter Ware bleiben vorbehalten.

2.3.       Nebenabreden oder die Änderung dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.


3.           Leistungsumfang

Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von AHRNDT.


4.           Störung der Geschäftsgrundlage

4.1.       Haben sich Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert oder beeinflussen unvorhersehbare Ereignisse wie z.B. höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Boykott oder Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, die Herstellung oder Beschaffung der Lieferware, kann AHRNDT die Anpassung des Vertrages verlangen oder nach ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

4.2.       Wird nach Vertragsschluss eine Gefährdung des Vergütungsanspruchs von AHRNDT erkennbar, kann AHRNDT Vorauskasse verlangen oder vom Vertrag zurück treten. Sämtliche Ansprüche von AHRNDT sind in diesem Fall unbeschadet vereinbarter Zahlungsziele sofort und in voller Höhe vom Besteller zu erfüllen.

4.3.       Erhöhen sich Lohn- und Materialkosten nach Vertragsschluss nicht nur unwesentlich, kann AHRNDT den Lieferpreis angemessen anpassen oder wiederspricht der Besteller der Lieferpreiserhöhung, vom Vertrag zurück treten.


5.           Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung

5.1.       Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise beziehen sich lediglich auf die Lieferware. Der Besteller trägt insbesondere die Kosten für die Transportversicherung. Für Papier- und Kartonagenverpackungen werden dem Besteller pauschal 3 % des Warenwerts berechnet. Verschläge und Kisten werden dem Besteller zum Selbstkostenpreis berechnet und unter der Voraussetzung wieder gutgeschrieben, dass der Besteller die Verschläge und Kisten innerhalb eines Monats ab der Auslieferung an AHRNDT zurück gibt.

5.2.       Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer.

5.3.       Die Vergütung wird mit der Auslieferung fällig, Die Bezahlung durch den Besteller hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen. Andere Vereinbarungen bezüglich der Zahlungsbedingungen sind auf der jeweiligen Auftragsbestätigung angegeben. Maßgebend für den Fristbeginn ist das Rechnungsdatum, für das Fristende der Zahlungseingang bei AHRNDT, AHRNDT ist berechtigt, ab dem 30. Kalendertag nach Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug ist AHRNDT außerdem berechtigt, die Benutzung der gelieferten Gegenstände zu untersagen, sie ohne Verzicht auf seine Ansprüche jederzeit wieder in Besitz zu nehmen, wobei der Besteller auf den Einwand der Besitzstörung verzichtet. Macht AHRNDT den Eigentumsvorbehalt geltend oder nimmt AHRNDT die gelieferte Ware in Besitz, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn AHRNDT den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt. Mit der Wegnahme von Ware verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. AHRNDT ist - unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers - im Übrigen berechtigt, zurückgenommene Ware freihändig oder durch öffentliche Versteigerung zu veräußern. Der Erlös wird dem Besteller gutgeschrieben. Tritt AHRNDT vom Vertrag zurück, hat der Besteller neben der Entschädigungen für die Nutzung der Ware jede auch unverschuldete Wertminderung sowie den Gesamtschaden ein schließlich des entgangenen Gewinns AHRNDT zu ersetzen. AHRNDT kann 10 % des Verkaufspreises ohne Nachweis als entgangenen Gewinn fordern.

5.4.       Sollte AHRNDT außerhalb der Bundesrepublik Deutschland außergerichtlich oder gerichtliche Maßnahmen gegen den Besteller ergreifen müssen, um die Erfüllung seiner vertraglichen Ansprüche durchzusetzen, ist der Besteller zur Übernahme aller außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zzgl. Anwaltsgebühren, die nach deutschen materiell- oder prozessrechtlichen Vorschriften zu erstatten waren, verpflichtet. Ein Besteller mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erkennt diese Bedingungen mit der Auftragserteilung an.

5.5.       Der Besteller darf nur mit nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder derentwegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.


6.           Lieferfristen, Verzug

Lieferfristen sind stets nur annähernd und unverbindlich. Ihr Beginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen, die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers sowie die Einhaltung der Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Fristen angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung, verlängert. Von AHRNDT nicht zu vertreten sind unvorhergesehene Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Material, Arbeitskräften, Transportmitteln und Energie, höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Boykott, Streik und Aussperrung. Setzt der Besteller AHRNDT nach Verzugseintritt eine angemessene Nachfrist, ist er nach Fristablauf berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder, wenn der Verzug auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von AHRNDT beruht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. § 286 Absatz 2 BGB ist abbedungen. Weitergehende Ansprüche hat der Besteller nicht.


7.           Beigestellte Stoffe

Eingesandte Stoffe werden ohne Prüfung auf Fehler verarbeitet. Für Reklamationen, die hieraus entstehen sollten, kommt AHRNDT nicht auf. Dies gilt ebenso für eventuell später auftretende Mängel, die nicht auf die vorgenommene Verarbeitung zurückgehen. Falls keine Vorgaben über linke oder rechte Seile vorliegen, erfolgt die Verarbeitung nach dem Ermessen von AHRNDT.


8.           Lieferung

8.1.       Lieferungen erfolgen transportversichert ab Werk, Lager oder Standort, der Versand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wird oder die Auslieferung mit eigenen Fahrzeugen von AHRNDT erfolgt. Die Wahl der Versandart trifft AHRNDT.

8.2.       Nimmt der Besteller nach der Anzeige der Bereitstellung der Ware die Ware nicht innerhalb von 8 Werktagen ab oder teilt der Besteller AHRNDT nicht innerhalb dieser Frist die Versandanschrift mit oder unterbleibt bei Abrufaufträgen der Abruf, ist AHRNDT berechtigt, die sofortige Zahlung seiner Lieferforderungen sowie Einlagerungsgebühren in angemessenem Umfang zu verlangen. AHRNDT ist auch berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Bei Bestellungen auf Abruf ohne Angabe der Lieferzelt ist die Ware regelmäßig drei Monate nach Bestätigung des Auftrages abzunehmen.


9.           Eigentumsvorbehalt

9.1.       AHRNDT behält sich das Eigentum an der dem Besteller gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung zwischen AHRNDT und dem Besteller zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden oder später entstehenden Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

9.2.       Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte von AHRNDT als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Besteller im Voraus an AHRNDT ab; AHRNDT nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts von AHRNDT ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seine Verpflichtungen AHRNDT gegenüber nachkommt und der Vergütungsanspruch von AHRNDT nicht gefährdet ist. Der Besteller hat auf Verlangen von AHRNDT die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

9.3.       Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für AHRNDT vor, ohne dass AHRNDT hieraus verpflichtet wird. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung von Vorbehaltsware mit anderen, nicht AHRNDT gehörenden Waren, steht AHRNDT der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Lieferwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit mit AHRNDT, dass der Besteller AHRNDT im Verhältnis des Lieferwertes der verarbeitenden bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für AHRNDT verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung weiterveräußert, beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Lieferwert der Vorbehaltsware.

9.4.       Übersteigt der Wert der Sicherungen die Forderungen von AHRNDT um mehr als 20 % wird AHRNDT nach ihrer Wahl Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freigeben.

9.5.       Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller AHRNDT unverzüglich zu unterrichten und AHRNDT die für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu überlassen.

9.6.       Im Übrigen ist der Besteller verpflichtet, Ware, für die AHRNDT Allein- oder Miteigentümer ist, angemessen gegen alle Sachgefahren zu versichern. Der Versicherungsschutz ist AHRNDT auf Anforderung nachzuweisen.

9.7.       Bei Verzug des Bestellers sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- und Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch AHRNDT nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, AHRNDT erklärt ausdrücklich den Rücktritt.


10.        Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Besteller hat gelieferte Ware unverzüglich nach der Lieferung zu untersuchen, insbesondere auch im Hinblick auf die Vollständigkeit. Mindermengen und Mangel sind AHRNDT unverzüglich durch eingeschriebenen Brief in nachvollziehbarer Weise anzuzeigen. Mängel, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen AHRNDT innerhalb von 7 Werktagen nach ihrer Feststellung unter Einhaltung der o. g. Rügeanforderungen mitgeteilt werden. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht sind Gewährleistungsansprüche wegen des betreffenden Mangels ausgeschlossen. § 377 HGB gilt ergänzend.


11.        Mängel

11.1.    Der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt bei eventuellen Garantien. Geringfügige, nicht erhebliche Abweichungen der Lieferware gegenüber Warenmustern, Katalogen, Prospekten und Preislisten etc. oder früher gelieferter Ware gelten nicht als Mangel. Der Besteller hat selbst zu prüfen, ob die bestellte Ware sich für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eignet. Nicht geeignete Ware ist nur dann mangelhaft, wenn AHRNDT dem Besteller die Eignung schriftlich bestätigt hat. Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar.

11.2.    Werden Montage-, Einbau-, Vertriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der Lieferware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien oder Reinigungs- oder Pflegemittel verwendet, die nicht den Herstellervorgaben entsprechen, bestehen Mangelansprüche nur dann, wenn der Besteller den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Gefahrübergang vorlag.

11.3.    AHRNDT haftet dem Besteller dafür, dass ihre neu hergestellten Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und im Übrigen die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Beschaffenheit aufweisen.

11.4.    Wurde neu hergestellte Lieferware noch nicht an einen Verbraucher geliefert, verpflichten begründete und ordnungsgemäße Mängelrügen AHRNDT nach ihrer Wahl, die Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen oder den Liefergegenstand oder Teile des Liefergegenstands neu zu liefern. Schlagen Nachlieferungen oder Nachbesserungen fehl, so kann der Besteller nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht und ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach Ziffer 12 dieser Bestimmungen bestehen jedoch nur, soweit der Mangel nicht unerheblich ist.

11.5.     Erkennbare Mängel sind vom Kunden bei Abnahme am Erfüllungsort unverzüglich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Kenntnis zu rügen. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden auf Gewährleistung aus.

11.6.    Wurde neu hergestellte Lieferware bereits an einen Verbraucher geliefert, ist der Besteller grundsätzlich nur berechtigt, jene Mangelansprüche gegenüber AHRNDT geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hat. Dies gilt nicht, soweit der Besteller seinem Abnehmer gegenüber eine mit AHRNDT nicht abgestimmte kulanzweise Verpflichtung übernommen hat. Der Besteller ist AHRNDT gegenüber zum Rücktritt nicht berechtigt, wenn er die Ware deswegen zurücknehmen musste, weil er seinem Recht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere weil er eine ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung schuldhaft hat verstreichen lassen.

11.7.    Zum Ersatz der Aufwendungen gemäß § 439 Absatz 2 BGB ist AHRNDT nur verpflichtet, soweit der Besteller AHRNDT vorher unverzüglich schriftlich von dem Nacherfüllungsverlangen des Verbrauchers unterrichtet, AHRNDT die beabsichtigte Art der Nacherfüllung sowie die ungefähr damit verbundenen Kosten mitgeteilt und AHRNDT nicht unverzüglich widersprochen hat. Der Besteller ist gehalten, Vorschläge von AHRNDT, die eine günstigere Variante der Nacherfüllung bedeuten, zu beachten.

11.8.    Die Gewährleistung für gebrauchte Lieferware wird außer für den Fall der Garantie, der Arglist oder der anderweitigen Vereinbarung ausgeschlossen.

11.9.    Für das Naturprodukt Leder besteht grundsätzlich kein Gewährleistungsanspruch, da dieses Produkt natürlichen Eigenschaften unterliegt. Es kann sich witterungsbedingt in Farbe und Form verändern, es kann unterschiedliche Oberflächenstrukturen durch z.B. Narben, Hautfalten etc. aufweisen. Deshalb stellt die Beschaffenheit des Leders keinen Mangel dar.

11.10. Für Waren nach Maßanfertigung gilt die Bemaßung, welche AHRNDT zur Erstellung eines Angebotes zur Verfügung gestellt wurde. Für die dann gefertigte Ware übernimmt AHRNDT nur unter Bezugnahme dieser Maße eine Gewährleistung für ihre Passgenauigkeit.

11.11. Verletzt AHRNDT nicht leistungsbezogene Pflichten gemäß § 241 Absatz 2 BGB, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur dann zu, wenn der Besteller AHRNDT vorher schriftlich abgemahnt hat und die Pflichtverletzung dennoch nicht unterlassen worden ist.

11.12. Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellter Lieferware innerhalb von zwei Jahren und bei gebrauchter Lieferware innerhalb von einem Jahr ab der Ablieferung beim Besteller. Im Übrigen bleiben die §§ 444 und 479 BGB unberührt.

11.13. Ist ein Mangel nach Rüge des Bestellers bei der Überprüfung nicht feststellbar, hat der Besteller die Fehlersuchkosten zu tragen.


12.        Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

12.1.    Hat AHRNDT fahrlässig eine für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentliche Pflicht verletzt, so ist die Haftung der Höhe nach mit den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden beschränkt, welche bei Vertragsschuss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. § 444 BGB, Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

12.2.    Für die uneingeschränkte Funktion des von AHRNDT bearbeiteten Airbags kann von AHRNDT keine Haftung übernommen werden.

12.3.    Schadensersatzansprüche im Übrigen sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet AHRNDT weder für Schaden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind, noch für Mängelfolgeschaden jeder Art, noch haftet AHRNDT für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit AHRNDT oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

12.4.    Weitergehende als in diesen Bedingungen genannte Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Bestellers sind, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

12.5.    Die Haftung der Erfüllungsgehilfen von AHRNDT ist in gleicher Weise begrenzt.


13.        Schlussbestimmungen

13.1.    AHRNDT darf sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter bedienen

13.2.    Es gilt Deutsches Recht, das UN-Kaufrecht ist ausgenommen

13.3.    Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder tellweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, gilt anstelle dieser Bestimmung eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt

13.4.    Ausschließlicher Gerichtsstand im Verhältnis zu Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist für alle Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen zwischen AHRNDT und dem Besteller der Geschäftssitz von AHRNDT oder nach Wahl von AHRNDT der Wohn-/Geschäftssitz des Bestellers

13.5.    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von AHRNDT Erfüllungsort

STREIT-
SCHLICHTUNG

Online-Schlichtung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter
https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Vebraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

Unsere E-Mail-Adresse lautet: kontakt@ahrndt.info


Share by: